14. August 2018

Private Dienst­wa­gen­nut­zung muss stets form­ge­recht sein

Stimmen die Forma­lien, steht auch Mini­job­bern ein Firmen­wagen mit Erlaubnis zur Privat­nut­zung zu. Und wer die Ein-Prozent-Methode vermeiden will, muss ein form­ge­rechtes Fahr­ten­buch führen.

Text: Frank Wiercks

elch pfif­fige Idee: Da beschäf­tigt ein Unter­nehmer seine Frau in Form eines Mini­jobs als Büro-, Orga­ni­sa­tions- und Kurier­kraft und zahlt 400 Euro pro Monat. Auf dem Wege der Barlohn­um­wand­lung stellt er ihr einen Dienst­wagen, der laut Ein-Prozent-Rege­lung einen Wert von 385 Euro hat und privat genutzt werden darf. Ausge­zahlt werden der Frau also nur 15 Euro im Monat, aber dafür hat sie ein Auto, das unbe­grenzt für private Fahrten der Familie zur Verfü­gung steht. Die Firma ihres Mannes setzt die kompletten Fahr­zeug­kosten als Betriebs­aus­gaben an. Und das Finanz­ge­richt Köln gibt der Konstruk­tion seinen Segen: Die Kosten für ein Fahr­zeug seien auch dann abzugs­fähig, wenn es dem Ehegatten im Rahmen eines gering­fü­gigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses über­lassen werde. Diese Gestal­tung sei bei einem Minijob zwar unge­wöhn­lich, aber Inhalt und Durch­füh­rung des Vertrags entsprä­chen dem, was mit fremden Dritten verein­bart würde. Insbe­son­dere könne nicht fest­ge­stellt werden, dass Dienst­wagen mit Erlaubnis zur privaten Nutzung nur Voll­zeit­be­schäf­tigten oder Führungs­per­sonal über­lassen würden. Das Finanzamt hat Revi­sion beim Bundes­fi­nanzhof (BFH) einge­legt.

Firmen­wagen mit Ein-Prozent-Rege­lung auch für Mini­jobber

Selbst wenn das Urteil nicht vor dem obersten Finanz­ge­richt besteht – die Begrün­dung der Richter erlaubt einen tiefen Einblick in die Krite­rien, die gene­rell bei der Bewer­tung von Dienst­wagen zugrunde gelegt werden und auch künftig entschei­dend sein dürften. Auf das Einhalten der entspre­chenden Forma­lien kommt es an, in diesem Fall also die vertrag­liche Ausge­stal­tung der Ein-Prozent-Rege­lung. Dass der Arbeits­lohn dann fast nur aus der Fahr­zeug­nut­zung besteht, war zumin­dest für das Finanz­ge­richt Köln kein Argu­ment gegen die Bereit­stel­lung und Verrech­nung eines Firmen­wa­gens. Ande­rer­seits darf dem Begüns­tigten kein doppelter Vorteil entstehen. Sollte die Ehefrau beispiels­weise zusätz­lich einer selbst­stän­digen Tätig­keit nach­gehen, um ihr Minijob-Einkommen von 15 Euro aufzu­bes­sern, und dafür den Firmen­wagen nutzen, wären die in diesem Zusam­men­hang anfal­lenden Kosten nicht vor ihr als Betriebs­aus­gaben absetzbar – da der Arbeit­geber sämt­liche Pkw-Kosten getragen hat und die private Nutzungs­über­las­sung nach der soge­nannten Ein-Prozent-Rege­lung versteuert wurde. Dies hat der Bundes­fi­nanzhof in einem anderen Fall so fest­ge­legt.

Bei hohen Steuern form­ge­rechtes Fahr­ten­buch führen

Also: Mit dem Firmen­wagen können Unter­nehmer wie Ange­stellte zwar Steuern sparen, doch sie müssen genau wissen, was sie tun. Ohne Vertrag­s­check durch den Anwalt und die Berech­nung des Steu­er­be­ra­ters, ob der geld­werte Vorteil aus der Fahr­zeug­nut­zung besser nach der pauschalen Ein-Prozent-Rege­lung – eher bei preis­werten Autos und vielen Privat­fahrten – oder nach der Fahr­ten­buch-Methode – eher bei teuren Autos und vielen Dienst­reisen – ermit­telt wird, droht ein böses Erwa­chen. In diesem Zusam­men­hang sollte auch noch mal bespro­chen werden, wie ein ordnungs­ge­mäßes Fahr­ten­buch aussieht, denn Fehler werden hier beson­ders teuer. Schmerz­lich erfahren musste das ein Ange­stellter mit Mase­rati-Dienst­wagen. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz verwarf sein Fahr­ten­buch, da es offen­kundig nach­träg­lich erstellt worden war – das für die Eintra­gungen genutzte Formu­lar­buch sei erst nach den Streit­jahren in den Handel gekommen. Daher wurde bei der Steu­er­fest­set­zung die Ein-Prozent-Rege­lung zugrunde gelegt, womit sich der Lohn für die umstrit­tenen Jahre durch den geld­werten Vorteil um bis zu fast 10.000 Euro mehr erhöhte als vom Ange­stellten ange­setzt. Hier noch mal die wich­tigsten Aspekte korrekter Fahr­ten­buch­füh­rung für Unter­nehmer.

Ein Oldtimer kann ein steu­er­lich güns­tiger Dienst­wagen sein

Gebraucht wird der Steuer­berater natür­lich auch, um den geld­werten Vorteil zu berechnen, wenn der Begüns­tigte etwa Nutzungs­ent­gelte oder andere Zuzah­lungen an den Arbeit­geber dafür leistet, dass er das Auto außer­dienst­lich nutzen darf. Das hat der Bundes­fi­nanzhof in zwei Urteilen zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regel­mä­ßiger Arbeits­stätte entschieden und damit seine Recht­spre­chung zugunsten der Steu­er­pflich­tigen inso­weit modi­fi­ziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungs­ent­gelt, sondern auch einzelne (indi­vi­du­elle) Kosten bei Anwen­dung der Ein-Prozent-Rege­lung steu­er­lich zu berück­sich­tigen sind. Und es kann zudem nicht schaden, vor der Anschaf­fung eines teuren Dienst­wa­gens mit dem Steuer­berater über die Frage der Ange­mes­sen­heit zu spre­chen oder darüber, ob sich ein wert­voller Oldtimer als Firmen­wagen anbietet. Dann würde der geld­werte Vorteil auf Basis des aus heutiger Sicht lächer­lich nied­rigen Brut­to­lis­ten­preises von vor 40 oder 50 Jahren berechnet, während die Firma komplett für den – in der Regel ziem­lich kost­spie­ligen – Unter­halt des Lieb­ha­ber­stücks aufkommt.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg