11. August 2015

Scha­den­er­satz bei vorzei­tigem Abbruch einer eBay-Auktion

Nicht selten stellen Verkäufer bei eBay einen Artikel ein und stellen fest, dass die Verstei­ge­rung nicht den gewünschten Verlauf nimmt. Wie der Bundes­ge­richtshof nun in einem wich­tigen Urteil entschieden hat, ist der Abbruch der eBay-Auktion lange vor dem Ende der gewählten Lauf­zeit kein probates Mittel.

Ein Verkäufer bot am 17. Mai 2012 auf der Internet-Platt­form eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Strom­ag­gregat zu einem Start­preis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeit­punkt zu dem Start­gebot von 1 € Höchst­bie­tender und begehrte in dem Klage­ver­fahren – nachdem der Beklagte das Strom­ag­gregat ander­weitig veräu­ßert hat – nunmehr Scha­dens­er­satz in Höhe des Werts des Strom­ag­gre­gats (8.500 €).

Der eBay-Verkäufer meinte, die Verstei­ge­rung ohne weiteres abbre­chen zu dürfen und berief sich auf die eBay-AGB-Klausel § 9 Nr. 11 sowie daran anknüp­fende „Weitere Infor­ma­tionen“. Dort hieß es auszugs­weise: „… Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschrän­kungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeit­punkt der Been­dung des Ange­bots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote strei­chen oder den Artikel an den Höchst­bie­tenden verkaufen möchten.“

Entschei­dung Der unter Bundes­ge­richtshof hat mit Urteil vom 10.12.2014 Az. VIII ZR 90/14 entschieden, dass dem Käufer ein Anspruch auf Scha­den­er­satz in Höhe von 8.500 € zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchst­bie­tendem und dem Beklagten war demnach ein Kauf­ver­trag über das Strom­ag­gregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.

Das Verkaufs­an­gebot war aus Sicht des an der Auktion teil­neh­menden Bieters dahin auszu­legen, dass es nur unter dem Vorbe­halt einer der eBay-AGB berech­tigten Ange­bots­rück­nahme stand. Es lag jedoch keiner der dort benannten Gründe zur Rück­nahme des Ange­bots vor.

Deshalb war das Angebot entgegen der Auffas­sung des Verkäu­fers nicht unver­bind­lich. Denn aus den an der eBay-AGB anknüp­fenden „Weiteren Infor­ma­tionen“ lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berech­ti­genden Grund zurück­ge­nommen werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft. Die „Weiteren Infor­ma­tionen“ sind ledig­lich als Ergän­zung hinsicht­lich der prak­ti­schen Durch­füh­rung der Ange­bots­rück­nahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäfts­mo­dell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken, als dies bereits unmit­telbar in den eBay-AGB geschieht.

Fazit Das Urteil zeigt, dass der vorzei­tige Abbruch einer Verstei­ge­rung bei eBay drama­ti­sche Folgen haben kann. eBay-Verkäufer sollten eine Auktion daher nicht abbre­chen, weil der Verkauf sich nicht lohnt.

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