4. August 2015

Sach­be­züge zum Arbeits­lohn

Zum Arbeits­lohn zählen alle Einnahmen, die dem Arbeit­nehmer aus dem Dienst­ver­hältnis zufließen. Sie können in Geld, aber auch in Form von Sach­werten wie Wohnung, Kost, Waren oder Dienst­leis­tung bestehen. Die Gewäh­rung von Sach­be­zügen ist für Arbeit­nehmer und Arbeit­geber attraktiv, da diese steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Vorteile bieten.

Frei­grenze für Sach­zu­wen­dungen Arbeit­geber können ihren Arbeit­neh­mern monat­lich einen Sach­bezug in Höhe von 44 € steu­er­frei gewähren. Die Steu­er­frei­heit wird auch für die Sozi­al­ver­si­che­rung über­nommen. Zusätz­lich bleiben Sach­zu­wen­dungen des Arbeit­ge­bers ab 1.1.2015 bis zu 60 € steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn sie anläss­lich eines persön­li­chen Ereig­nisses ausge­geben werden. Zu den beson­deren persön­li­chen Anlässen zählen Geburts­tage, Hoch­zeit, Geburt eines Kindes oder runde Mitar­bei­ter­ju­bi­läen.

Frei­grenzen gelten neben­ein­ander Beide Frei­grenzen können Arbeit­geber neben­ein­ander ausschöpfen. Die Sach­zu­wen­dungs­frei­grenze in Höhe von 44 € ist ein ereig­nis­un­ab­hän­giger Monats­wert. Der Arbeit­nehmer kann zusätz­lich bei persön­li­chen Anlässen eine Aufmerk­sam­keit in Höhe von 60 € erhalten. Bei mehreren Ereig­nissen in einem Monat – z. B. Geburt eines Kindes und Hoch­zeit des Arbeit­neh­mers – kann der Arbeit­geber sogar zwei Aufmerk­sam­keiten im Wert von jeweils bis zu 60 € gewähren.

Achtung: Frei­grenze Für Arbeit­geber ist es wichtig zu beachten, dass es sich nicht um einen Frei­be­trag, sondern um eine Frei­grenze handelt. Ein Frei­be­trag ist ein Betrag, der bei der Besteue­rung immer frei bleibt. Er mindert also die Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage. Bei Über­schrei­tung des Frei­be­trags müssen nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden. Nur der den Frei­be­trag über­stei­gende Teil der Einnahmen ist steu­er­pflichtig.

Eine Frei­grenze ist ein Betrag, bis zu dem die Bemes­sungs­grund­lage steu­er­frei bleibt. Wird eine Frei­grenze über­schritten, ist aber die volle Bemes­sungs­grund­lage zu besteuern. Es treten die Rechts­folgen nicht nur für den die Frei­grenze über­stei­genden Betrag ein, sondern für den Gesamt­be­trag.

Bei der Frei­grenze handelt es sich um einen Monats­be­trag. Um zu ermit­teln, ob die Sach­be­züge unter­halb der 44-€-Grenze bleiben, werden sämt­liche Sach­be­züge in einem Monat zusam­men­ge­rechnet. Es ist nicht möglich, die Frei­grenze auf einen Jahres­be­trag hoch­zu­rechnen.

Keine Geld­be­träge Voraus­set­zung für die Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit ist, dass der Arbeit­geber einen Sach­bezug gewährt. Damit ist ausge­schlossen, dass der Arbeit­nehmer (Teil-)Betrag ausge­zahlt bekommt. Die Auszah­lung selbst geringer Rest­be­träge muss ausge­schlossen sein.

Der Bundes­fi­nanzhof hat jedoch entschieden, dass ein Gutschein über einen festen Euro­be­trag steu­er­lich als Sach­zu­wen­dung anzu­sehen ist. Damit ist die jahre­lange Verwal­tungs­praxis über­holt, dass Gutscheine nur über eine eindeu­tige Beschrei­bung des Gegen­stands und ohne Angabe eines Euro­be­trags steu­er­frei bleiben.

In der Praxis werden daher elek­tro­ni­sche Gutscheine immer beliebter. Diese werden als wieder­auf­lad­bare Gutschein­karte ausge­geben. Die Karte kann in den teil­neh­menden Filialen direkt an der Kasse einge­setzt werden.

Fazit Sach­be­züge bieten viele Vorteile für Arbeit­nehmer und Arbeit­geber: Arbeit­nehmer erhalten 44 € monat­lich mehr netto. Der Arbeit­geber spart Steuern und Sozi­al­ab­gaben. Wichtig ist jedoch, die beschrie­benen Fall­stricke zu beachten. Empfeh­lens­wert ist so eine elek­tro­ni­sche Vari­ante der Gutschein­ge­wäh­rung.

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