3. April 2014

Teil­nahme an Betriebs­ver­an­stal­tung als steu­er­pflich­tiger Lohn

Erhalten Arbeit­nehmer im Rahmen einer übli­chen Betriebs­ver­an­stal­tung Zuwen­dungen, so sind diese steu­er­frei, wenn sie ganz über­wie­gend im Inter­esse des Arbeit­ge­bers liegen. Zudem muss allen Mitar­bei­tern die Teil­nahme an der Veran­stal­tung offen­stehen. Zu den Betriebs­ver­an­stal­tungen zählen insbe­son­dere Weih­nachts­feiern, Jubi­lä­ums­feiern und Betriebs­aus­flüge.

In zwei neuen Entschei­dungen (Urteile vom 16. Mai 2013 VI R 94/10 und VI R 7/11) hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) seine Recht­spre­chung zu der Frage fort­ent­wi­ckelt, unter welchen Voraus­set­zungen die Teil­nahme an Betriebs­ver­an­stal­tungen bei Arbeit­neh­mern zu einem steu­er­baren Lohn­zu­fluss führt.

Zuwen­dungen eines Arbeit­ge­bers anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung Nach stän­diger Recht­spre­chung des BFH sind Zuwen­dungen eines Arbeit­ge­bers anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung erst bei Über­schreiten einer Frei­grenze (von 110 Euro/Person) als steu­er­pflich­tiger Arbeits­lohn zu quali­fi­zieren. Der Wert der den Arbeit­neh­mern zuge­wandten Leis­tungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeit­geber dafür seiner­seits aufge­wendet hat. Diese Kosten sind grund­sätz­lich zu glei­chen Teilen sämt­li­chen Teil­neh­mern zuzu­rechnen.

Objek­tive Berei­che­rung Eine weitere Voraus­set­zung für die Annahme von Arbeits­lohn ist in diesen Fällen, dass die Teil­nehmer durch die Leis­tungen objektiv berei­chert sind. Dies hat der BFH nun durch Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10) entschieden und seine bisher gegen­tei­lige Recht­spre­chung geän­dert.

Zu einer objek­tiven Berei­che­rung führen dabei nur solche Leis­tungen, die von den teil­neh­menden Arbeit­neh­mern unmit­telbar konsu­miert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musik­dar­bie­tungen. Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers, die die Ausge­stal­tung der Betriebs­ver­an­stal­tung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauf­tra­gung eines Event­ver­an­stal­ters) berei­chern die Teil­nehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermitt­lung der maßgeb­li­chen Kosten unbe­rück­sich­tigt.
Im Streit­fall hatte der Arbeit­geber anläss­lich eines Firmen­ju­bi­läums seine Arbeit­nehmer zu einer Veran­stal­tung in ein Fußball­sta­dion einge­laden. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Event­ver­an­stalter, Stadi­onmiete und Cate­ring. Das Finanzamt hatte bei der Ermitt­lung der Frei­grenze sämt­liche Kosten berück­sich­tigt. Die Frei­grenze war danach über­schritten. Das Finanz­ge­richt war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorent­schei­dung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das Finanz­ge­richt die Frei­grenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veran­stal­tung hätten jedoch nicht berück­sich­tigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadi­onmiete unbe­rück­sich­tigt, sei die Frei­grenze nicht über­schritten.

Teil­nehmer der Veran­stal­tung In einem weiteren Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veran­stal­tung nicht nur auf die Arbeit­nehmer, sondern auf alle Teil­nehmer (z. B. auch Fami­li­en­an­ge­hö­rige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleit­per­sonen entfal­lende Anteil der Kosten wird, so der BFH eben­falls entgegen seiner früheren Auffas­sung, den Arbeit­neh­mern bei der Berech­nung der Frei­grenze auch nicht als eigener Vorteil zuge­rechnet.

In diesem Fall (VI R 7/11) hatten nicht nur Arbeit­nehmer, sondern auch Fami­li­en­an­ge­hö­rige und sons­tige Begleit­per­sonen der Arbeit­nehmer an einer Betriebs­ver­an­stal­tung teil­ge­nommen. Die Kosten der Veran­stal­tung beliefen sich nach den Fest­stel­lungen des Finanz­amts auf ca. 68 Euro pro Teil­nehmer. Da das Finanzamt die auf einen Fami­li­en­an­ge­hö­rigen entfal­lenden Kosten dem Arbeit­nehmer zurech­nete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Über­schrei­tung der Frei­grenze. Das Finanz­ge­richt hatte der Klage nur teil­weise statt­ge­geben. Der BFH hat die Entschei­dung des Finanz­ge­richts aufge­hoben und der Klage insge­samt statt­ge­geben.